2.1 Zuschüsse zur Förderung der kirchlichen Jugendarbeit können gewährt werden aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Verwendung der Formblätter des Bistums. Die Formblätter sind erhältlich bei:
• der Abteilung Jugend des Bischöflichen Generalvikariats Trier;
• den Fachstellen für Kinder- und Jugendpastoral;
• der Diözesanstelle des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).
2.2 Anträge auf Bezuschussung können nur von Veranstaltern und Trägern von Maßnahmen katholischer Jugendarbeit mit Sitz im Bistum Trier gestellt werden.
2.3 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nur für Teilnehmende gestellt werden, die zwischen 6 und 27 Jahre alt sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. Die Altersbegrenzung gilt nicht für soziale Härtefälle sowie Leitungskräfte und Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitenden in der Jugendarbeit und Jugendgruppenleiterinnen und -leiter. Die Mindestteilnehmerinnen- bzw. -teilnehmerzahl ist den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Die Mehrzahl der Teilnehmenden muss ihren Wohnsitz im Bistum Trier haben. Bei Maßnahmen, an denen Menschen mit Beeinträchtigungen teilnehmen, wird der Einsatz von einer zusätzlichen Betreuungskraft für jeweils bis zu drei Jugendliche mit Beeinträchtigung gefördert.
2.4 Gemäß der Präventionsordnung des Bistums Trier bestätigt der Träger der Maßnahme, dass alle hauptamtlich Beschäftigten und ehrenamtlichen Betreuungskräfte, die im Kontakt zu Minderjährigen und jungen Erwachsenen stehen, durch eine Präventionsveranstaltung (Schulung oder Information) Kenntnisse im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt erlangt haben, insbesondere über Verfahrenswege im Fall von Vermutung und Verdacht von sexualisierter Gewalt (vgl. Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Bistum Trier vom 1. Januar 2020).
2.5 Ein Veranstaltungstag umfasst ein Programm von mindestens sechs Zeitstunden; drei Zeitstunden Programm entsprechen einem halben Veranstaltungstag.
2.6 Für jede Maßnahme der kirchlichen Jugendarbeit kann nur einmal ein Zuschuss des Bistums beantragt werden. Im Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist die Gesamtfinanzierung der Maßnahme darzulegen und ihre Sicherstellung glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind die Originalbelege vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Der Zuschuss ist zweckgebunden. Die Auszahlung erfolgt auf Grund des errechneten Zuschusses, jedoch maximal bis zur Höhe des Defizits. Zuschüsse für Maßnahmen werden ab einem Betrag von 25 Euro ausgezahlt (Mindestauszahlungsbetrag).
2.7 Mit dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für die kirchliche Jugendarbeit und der Auszahlung des Zuschusses wird ein gegenseitiger Vertrag begründet. Ausgezahlte Zuschüsse können danach zurückgefordert werden, wenn und soweit sie nicht entsprechend dieser Richtlinien oder den Angaben im Antrag verwendet werden.
2.8 Der förmliche Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss folgende Angaben enthalten:
• Ort der Maßnahme;
• Dauer der Maßnahme;
• Träger der Maßnahme;
• Programm der Maßnahme;
• Original-Unterschriftenliste der Teilnehmenden, Betreuungskräfte und Leiter und Leiterinnen der Maßnahme.
Bei Kindern unter 10 Jahren genügt der Vorname. Der Antrag muss spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Bischöflichen Generalvikariat Trier, Abteilung Jugend, Mustorstraße 2 in 54290 Trier vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie von den freundlichen Mitarbeitenden der Abteilung Jugend (Mustorstraße 2, 54290 Trier, Telefon (06 51) 9771-202, E-Mail: jugend@bistum-trier.de).